Die Verbände...
...geben gemeinsam zwei Gesamtarbeitsverträge heraus.
Für Informationen zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung melden Sie sich bitte bei unserem Leiter Rechtsberatung, Philip Schneiter, lic. iur., Rechtsanwalt, Telefon +41 62 837 18 04 oder per Mail an philip.schneiter@aihk.ch.
Die Mitgliedfirmen der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK) können sich freiwillig dem «Gesamtarbeitsvertrag über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung» unterstellen.
Informationen zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) über den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung finden Sie im Zirkular vom 24. August 2016.
Für Mitgliedfirmen der AIHK, die sich dem GAV unterstellen und den Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung umsetzen möchten, hat die AIHK die nach folgenden Vorlagen verfasst.
Für Informationen zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für kaufmännische und technische Angestellte sowie Kader melden Sie sich bitte bei unserem juristischen Mitarbeiter Philip Schneiter, lic. iur. Rechtsanwalt, juristischer Mitarbeiter, Telefon +41 62 837 18 04 oder per Mail an philip.schneiter@. aihk.ch
Die Mitgliedfirmen der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK) können sich freiwillig dem «Gesamtarbeitsvertrag für kaufmännische und technische Angestellte sowie Kader» unterstellen.
Sofern Sie den «Gesamtarbeitsvertrag für kaufmännische und technische Angestellte sowie Kader» in Druckfassung – einzeln oder mehrere Exemplare – möchten, können Sie diese(n) bei der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK) online bestellen unter Formulare, Dokumente.
Der Bundesrat hat die Kompetenz, bei Vorliegen gewisser Kriterien, zwischen den Sozialpartnern ausgehandelte Gesamtarbeitsverträge auf Antrag allgemeinverbindlich zu erklären. Damit wird der Geltungsbereich auf alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer der betreffenden Wirtschaftszweige ausgedehnt (Allgemeinverbindlichkeitserklärung). Trotz fehlender Mitgliedschaft bei einem der vertragsschliessenden Verbände müssen sich deshalb auch sogenannte «Aussenseiter» an die Vorschriften des Gesamtarbeitsvertrages halten. Gleiches gilt für die Berufsbildungsfonds. Hier entsteht somit die Beitragspflicht, selbst wenn der Betrieb keine Lernenden ausbildet.
Übersicht allgemeinverbindlich erklärte Gesamtarbeitsverträge
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